Art. 48 MVG
Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn
1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.
2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 6bis und 12 ff6 Zitierungen
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2Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 MVG, Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV. - Die dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität, die keine Verminderung von Lebensfunktionen nach sich ziehen, geben ebenfalls Anspru…3 Zitierungen
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3Genugtuung in Form einer Rente (Art. 47 OR)0 Zitierungen
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4Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 aMVG: Rentenanpassung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen22.03.2010 · 2 Zitierungen
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Haftung des Motorfahrzeughalters; Bemessung der Genugtuung2 Zitierungen
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Aufforderung der Bgin an den Gutachter, eine Frage ohne eigenständig vorgenommene Unterfragen neu zu beantworten ohne in Kenntnissetzung des Bf stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Keine Befangenheit. Ursprünglicher Gutachtensversion kommt Beweiswert zu. (BGE 8C_488/2022)0 ZitierungenMV.2021.00001· 09.06.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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