Erwägungen
Die damals 19-jährige [A.] erlitt am 3. Juni 1990 als Motorradfahrerin einen schweren Verkehrsunfall, bei dem sie schwere Kopf- und Hirnverletzungen mit bleibenden Schäden erlitt. Der fehlbare Automobilist [B.] missachtete ihr Vortrittsrecht, woraufhin es zu einem heftigen Zusammenstoß kam. In der Folge verlangte [A.] von der Haftpflichtversicherung des Automobilisten, der [X.] Versicherung, den Ersatz des unfallbedingten Schadens. Dieser wurde ihr in verschiedenen Prozessverfahren zugesprochen. Umstritten blieben jedoch die Genugtuungsansprüche. Die Beschwerdegegnerin hatte [A.] bereits eine Integritätsentschädigung von Fr. 81'600.-- sowie eine zusätzliche Genugtuung von Fr. 150'000.-- (inklusive Verzinsung) bezahlt. [A.] verlangte jedoch eine höhere Genugtuungssumme sowie eine lebenslängliche Genugtuungsrente. Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Zug wiesen ihre Klage ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass die zugesprochene Genugtuungssumme von insgesamt Fr. 140'000.-- im Rahmen der Rechtsprechung für vergleichbar schwere…