Sachverhalt
Die Klägerin, [A.], war zum Zeitpunkt des Unfalls 19 Jahre alt und erlitt am 3. Juni 1990 als Motorradfahrerin einen schweren Verkehrsunfall. Die Haftpflichtversicherung des fehlerhaften Fahrers, B., entschädigte die von [A.] erlittenen Sach- und Personenschäden. Der Anspruch auf immaterielle Entschädigung war jedoch noch strittig.
[A.] beantragte beim Kantonsgericht Zug eine lebenslange Rentenzahlung von 3'000 CHF pro Monat als immaterielle Entschädigung zusätzlich zu einer Kapitalentschädigung. Sowohl das Kantonsgericht als auch das Obergericht des Kantons Zug lehnten diesen Antrag ab. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim BGE.
Erwägungen
Das BGE ist der Ansicht, dass die immaterielle Entschädigung durchaus in Form einer Rente erfolgen kann, zusätzlich zur Kapitalentschädigung. Die Rente muss jedoch im Verhältnis zur angemessenen Kapitalentschädigung stehen. Im vorliegenden Fall würde die von [A.] beantragte Rente (mindestens 50 CHF, maximal 100 CHF pro Tag) zu einer Gesamtentschädigung führen, die deutlich über dem von den Vorinstanzen als…