Erwägungen

Der 1955 geborene [L.] absolvierte 1975 die Rekrutenschule, in deren Verlauf er sich wegen eines Hautausschlages behandeln lassen musste. Daraufhin entwickelte sich eine therapieresistente Psoriasisarthritis, die zu einer Erwerbsunfähigkeit von 100% führte. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) sprach [L.] ab 1. Oktober 1981 eine unbefristete Invalidenrente zu.

Im Mai 1992 stellte [L.] den Antrag auf Zusprechung einer Integritätsschadenrente. Das BAMV lehnte dies ab, da über den Anspruch bereits 1982 rechtskräftig entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob die Nichteintretensverfügung auf und verpflichtete das BAMV, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Integritätsschadenrente materiell zu prüfen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Sache nach altem Recht zu beurteilen ist, da das BAMV die Verfügung 1992 unter der Herrschaft des Gesetzes von 1949 erlassen hat.

Bei gleichzeitiger Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der körperlichen oder psychischen Integrität sind beide Schäden kumulativ zu entschädigen. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend geändert, dass nicht nur der überwiegende Schaden, sondern beide…