Art. 125 OR

Fälle der Ausschliessung

Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden: 1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen; 2. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind; 3. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 6bis und 12 ff
    · 16.07.1984 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Definitive Rechtsöffnung; rückwirkende Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen
    · 10.02.2009 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Einwendung der Tilgung gegenüber einem Rechtsöffnungsgesuch, das sich auf eine richterliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 145 ZGB stützt
    · 23.05.1989 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 06.08.2010 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG
    · 28.12.2005 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 125 Ziff. 2 OR: Barauszahlung und Verrechnungsverbot. - Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu gewährleisten hat, steht einer Verrechnung dieses Leist…
    · 06.11.2000 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Definitive Rechtsöffnung
    · 24.05.2019 · 6 Zitierungen
  • 12.04.2011 · 6 Zitierungen
  • Definitive Rechtsöffnung
    · 13.06.2012 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.