Erwägungen

Am 1. Mai 1987 wurde P. vom Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Land verpflichtet, ab 1. April 1987 an seine Ehefrau und die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'700.-- monatlich zu leisten. Am 14. April 1988 setzte das Obergericht des Kantons Luzern die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. April 1987 auf Total Fr. 4'300.-- monatlich fest. Da P. bis zum Entscheid des Obergerichts gemäß dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten bezahlt hatte, entstand eine Differenz von Fr. 7'226.-- an zuviel bezahlten Beiträgen.

Um diese Differenz abzutragen, begann P., den zuviel bezahlten Betrag mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, die nunmehr nach dem obergerichtlichen Urteil geschuldet waren. Für den Monat Juni 1988 überwies er seiner Ehefrau zunächst lediglich den Betrag von Fr. 900.--. Die Ehefrau betrieb ihren Ehemann P. für die ausstehende Summe, woraufhin der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land der Ehefrau die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'400.-- nebst Zins erteilte.

P. erhob Rekurs gegen diesen Entscheid, der vom Obergericht des Kantons Luzern am 5. Januar 1989 abgewiesen wurde. Daraufhin erhob P. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift der Richter im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Tilgung nur anerkennen darf, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht wird. Sofern die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt wird, muss die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer zwar Zahlungsbelege vorgelegt, wonach er bis Ende April 1988 insgesamt Fr. 7'226.-- mehr an die Beschwerdegegnerin bezahlt habe als das, wozu er durch das obergerichtliche Urteil verpflichtet worden ist. Allerdings sei damit der erforderliche Urkundenbeweis für den Bestand einer Gegenforderung nicht erbracht. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich lediglich, dass der Beschwerdeführer gewisse Mehrleistungen erbracht habe, nicht aber, dass ihm deswegen auch eine Gegenforderung zustehe.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass familienrechtliche Unterhaltsforderungen im…