Erwägungen
Das Bundesgericht entschied in diesem Fall, dass eine Verrechnung der bar ausbezahlten Freizügigkeitsleistung mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nicht zulässig ist. Dies gilt sowohl für den obligatorischen als auch für den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge.
Der Freizügigkeitsfall trat durch die fristlose Entlassung des Versicherten am 26. Juli 1996 ein. Auf diesen Fall ist das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) anwendbar.
Soweit die Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu gewährleisten hat, steht einer Verrechnung mit Forderungen des Arbeitgebers die Verrechnungsschranke von Art. 39 Abs. 2 BVG entgegen. Bezüglich der weitergehenden Vorsorge ist eine Verrechnung mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG nicht vereinbar.
Erwägungen
Das Bundesgericht begründet seine Entscheidung wie folgt
Die Freizügigkeitsleistung ist als Leistung des Gesetzes zu verstehen, für die die Bestimmungen des 6. Kapitels des BVG gelten. Daran ändert sich nichts, wenn die Leistung bar ausbezahlt wird. Die Verrechnungsschranke des Art. 39 Abs. 2 BVG bleibt daher bestehen.
Für den weitergehenden Bereich der Vorsorge enthält weder das BVG noch das FZG Bestimmungen zur Verrechnung. Das Bundesgericht lehnt eine Verrechnung ab, da die gesetzlich geregelte Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ihrer besonderen Natur nach eine tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt. Eine Verrechnung wäre damit unvereinbar.
Darüber…