Erwägungen
Der Fall betrifft die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen der Ausgleichskasse Promea gemäß Art. 52 AHVG.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach T. mit Verfügung vom 26. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2006 zu. Daraus resultierte eine Nachzahlung von CHF 38'315.-. Die IV-Stelle verrechnete davon CHF 34'982.15 mit Schadenersatzforderungen (einschließlich Betreibungskosten) der Ausgleichskasse Promea.
T. erhob Beschwerde gegen die Verfügung und beantragte, dass die Verrechnung mit den Schadenersatzforderungen der Ausgleichskasse unzulässig sei. Das kantonale Gericht hieß die Beschwerde teilweise gut und setzte den mit der Ausgleichskasse zu verrechnenden Betrag auf CHF 31'667.15 fest.
T. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zulässigkeit der Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen der Ausgleichskasse gemäß Art. 52 AHVG.
Die Verrechnung richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht nach den Bestimmungen des ATSG. Die zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen zwischen Sozialversicherungen ist zulässig.
Das Bundesgericht führte aus, dass das ATSG keine allgemeine Verrechnungsnorm enthält und die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezogenen…