Erwägungen
Die Ehegatten S. wurden am 19. März 1970 geschieden. In der vom Gericht genehmigten Scheidungskonvention wurde die Unterhaltspflicht des Ehemannes für die beiden Söhne M. und E. geregelt. Demnach verpflichtete sich der Beklagte, an den Unterhalt der Kinder monatliche Beiträge von je Fr. 1'000.-- zu entrichten, und zwar bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum vollendeten 18. und längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Sollte ein Kind eine Ausbildung erhalten, die über das 20. Altersjahr hinausdauert und der Beklagte dieser Ausbildung zugestimmt haben, so verpflichtete er sich, die Unterhaltsbeiträge während der normalen Dauer dieser Ausbildung weiterzuleisten.
Der Sohn M. besuchte ab Februar 1980 die Hotelfachschule in Lausanne, deren Ausbildung bis 1983 dauern wird. Der Sohn E. hatte zunächst eine kaufmännische Lehre begonnen, diese aber nicht abschließen können. Stattdessen absolvierte er eine zweijährige Bürolehre, die er jedoch ebenfalls nicht erfolgreich beendete. Erst nach einer Nachprüfung im August 1980 konnte er die Lehre abschließen. Anschließend besuchte er bis Dezember 1980 einen Englischkurs in Cambridge.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen Söhnen grundsätzlich nach der Scheidungsvereinbarung zu beurteilen ist, da diese vor Inkrafttreten des neuen Kindesrechts geschlossen wurde. Demnach dauert die Unterhaltspflicht bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens aber bis zum vollendeten 18. und längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Hinsichtlich des Sohnes E. kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser im Frühjahr 1980 noch nicht als voll erwerbsfähig im Sinne der Vereinbarung anzusehen war.…