Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Abänderung des Kindesunterhalts in einem Scheidungsverfahren. Der Beschwerdeführer ([A.A.] ) hatte beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 29. November 2005 erhoben und die Aufhebung des Kinderunterhaltsbeitrags für seine Tochter [C.A.] sowie des nachehelichen Unterhaltsbeitrags für seine Exfrau [B.A.] beantragt.

Das Kantonsgericht hob den nachehelichen Unterhalt für [B.A.] auf, stellte aber fest, dass [B.A.] im Umfang der fehlenden Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB passivlegitimiert sei. In diesem Umfang hiess das Kantonsgericht die Klage teilweise gut und änderte den Kinderunterhaltsbeitrag für [C.A.] ab.

Gegen diesen Entscheid erhob [A.A.] Berufung beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Dieses stellte fest, dass [B.A.] im Umfang der fehlenden Legalzession passivlegitimiert sei, und hiess die Klage in diesem Umfang gut, da [A.A.] nicht leistungsfähig sei. Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt in seiner Entscheidung Folgendes fest

  • Das Bundesgericht wies das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Richter und Gerichtsschreiber ab, da die blosse Mitwirkung in früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund darstellt.
  • Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer Zivilsache vermögensrechtlicher Natur handelte.
  • Das Bundesgericht bestätigte die…