Art. 166 OR
Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs
Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 45_II_6641 Zitierungen29.12.1919 · 1 Zitierungen
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2Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen0 Zitierungen
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30 Zitierungen
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4Partei- und Prozessfähigkeit sowie Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Prozess über Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an gemeinschaftlichen Bauteilen (Art. 712l Abs. 2 ZGB)0 Zitierungen
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5Rechtliches Schicksal des Erlöses aus der Rückzahlung einer Obligation, welcher der auf bewahrenden Bank (die den Titel in ein fremdes Sammeldepot gelegt hatte) kurz vor dem Entzug der Bewilligung zur Ausübung des Bankg…0 Zitierungen
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6Aussonderung im Konkurs0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abänderung Scheidungsurteil3 Zitierungen
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Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Gegenpartei (Abänderung Scheidungsurteil)1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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