Erwägungen

Im Konkurs von Adolf Steuble, der sich gewerbsmäßig mit Inkassogeschäften und der Teilung von Erbschaften befasste, machte die Erbengemeinschaft Brülisauer geltend, dass ein Bankguthaben gemäß Art. 401 OR ihr zustehe. Das Konkursamt Appenzell wies den Aussonderungsanspruch jedoch ab, da es sich um ein Kontokorrentkonto mit vermischten Vermögenswerten handele und nicht nachgewiesen werden könne, dass die herausverlangten Vermögenswerte mit den von Steuble für Rechnung der Erbengemeinschaft Brülisauer entgegengenommenen identisch seien.

Die Erbengemeinschaft Brülisauer erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein. Das Bundesgericht wies den Rekurs der Erbengemeinschaft Brülisauer ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass es sich bei dem streitigen Bankguthaben nicht um ein in einem Wertpapier verkörpertes, sondern um eine gewöhnliche Forderung handelt. Macht ein Dritter geltend, dass eine solche Forderung nicht dem Gemeinschuldner, sondern ihm zustehe, und hält die Konkursverwaltung diesen Anspruch für unbegründet, so ist das Verfahren gemäß Art. 242 Abs. 2 SchKG nicht anwendbar.

Das Konkursamt hatte der Erbengemeinschaft Brülisauer jedoch keine Frist zur Klage auf Feststellung ihres Anspruchs gesetzt, sondern lediglich mitgeteilt, dass es ohne Rücksicht auf den Aussonderungsanspruch zur Verteilung schreiten werde, wenn nicht innerhalb von 20 Tagen Klage erhoben werde. Dies stellte keine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar, sondern lediglich eine unverbindliche Einladung, eine allfällige Klage beförderlich einzuleiten.

Auch eine Anweisung an das Konkursamt, den Aussonderungsanspruch anzuerkennen oder Klage auf Feststellung des Gläubigerrechts der Konkursmasse einzuleiten,…