Erwägungen

Die Ehe von A.A. (geb. 1980) und B.A. (geb. 1979) wurde mit Urteil vom 28. November 2014 des Bezirksgerichts Bülach geschieden. Am 9. September 2015 leitete B.A. eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein. Beide Parteien erhoben Berufung, A.A. zudem Anschlussberufung, an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses fällte sein Urteil am 10. November 2017 und sprach B.A. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- (zzgl. MWSt) zu.

Gestützt auf ein Gesuch von B.A. vom 16. Februar 2018 verfügte das Obergericht am 19. Februar 2018, dass sein Rechtsvertreter mangels Einbringlichkeit der Parteientschädigung mit Fr. 10'800.-- (inkl. 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt werde und der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung in diesem Umfang auf den Kanton Zürich übergehe.

Mit Beschwerde vom 23. März 2018 wendet sich A.A. (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2018, eventualiter die Aufhebung der Ziff. 2 von deren Dispositiv, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 10'800.-- und erreicht die Streitwertgrenze nicht. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Hinsichtlich des Grundsatzes der…