Erwägungen

Der Fall betrifft den Übergang einer Schiedsabrede bei der Abtretung einer Forderung. Xaver Winiger verkaufte dem Bossard eine Liegenschaft und trat ihm dabei auch alle Ansprüche gegen den Architekten Müller ab. Bossard klagte daraufhin eine Forderung von 40'000 Franken gegen Müller bei einem Schiedsgericht ein, indem er sich auf die im Architekturvertrag zwischen der Baugesellschaft TERBA und Müller enthaltene Schiedsklausel berief.

Müller bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, da die Schiedsabrede nicht auf ihn als Rechtsnachfolger übergegangen sei. Das Obergericht des Kantons Luzern wies Müllers Rekurs gegen den Zuständigkeitsvorentscheid des Schiedsgerichts ab. Müller focht diesen Entscheid mit Kassationsbeschwerde, staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung an das Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts von der Frage abhängt, ob die Schiedsabrede mit der Abtretung der Forderung auf den Kläger Bossard übergegangen ist. Da Schiedsabreden vom kantonalen Prozessrecht beherrscht werden, kann diese Vorfrage dem Bundesgericht nur durch Berufung unterbreitet werden, wenn sie dem eidgenössischen Recht untersteht und dieses dem kantonalen Recht gebietet, dem Entscheid über die Vorfrage Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht prüft eingehend, ob die Schiedsabrede gemäss Art. 170 Abs. 1 OR als Vorzugs- oder Nebenrecht auf den…