Erwägungen
Am 9. Juli 1945 starb der deutsche Staatsangehörige Kurt Schmid in Vevey. Er hinterließ seine Ehefrau Sonja Schmid-Gronau und seinen Vater Dr. h.c. Ernst Schmid als gesetzliche Erben. Kurt Schmid hatte seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Das Vermögen von ca. 5 Millionen Franken wurde als deutsches Vermögen gesperrt.
Dr. h.c. Ernst Schmid erhob zunächst erbrechtliche Ansprüche, akzeptierte dann aber das Testament seines Sohnes nicht. Am 11. Juni 1949 starb Dr. h.c. Schmid, und seine Erben setzten die Auseinandersetzung mit Frau Sonja Schmid-Gronau fort. Am 9. Dezember 1949 wurde ein Vergleich und Erbteilungsvertrag abgeschlossen, wonach Frau Sonja Schmid-Gronau etwa 1 Million Franken erhielt.
Am 21. November 1950 erklärte Frau Sonja Schmid-Gronau, den Vertrag vom 9. Dezember 1949 für nicht verbindlich zu erachten, da sie getäuscht, unter Furcht gesetzt und übervorteilt worden sei. Sie beanspruchte das gesamte Vermögen von 5 Millionen Franken als Alleinerbin.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgenden Schlüssen
1. Die Abtretung der Ansprüche von Frau Sonja Schmid-Gronau an Demetrius Papavramidès vom 13. Februar 1950 war aufschiebend bedingt, wie im Nachtrag vom 17. April 1950 festgelegt. Papavramidès hatte die Zession nicht "in Kraft gesetzt", sodass Frau Schmid-Gronau weiterhin Inhaberin der Rechte blieb.
2. Der Brief von Papavramidès vom 10. Juli 1950 an den Anwalt der Klägerin belegt nicht, dass die Zession wirksam geworden war. Papavramidès trat darin nicht als…