Erwägungen
Am 23. Oktober 1985 verursachte die Ehefrau von M. bei der Ausführung eines Überholmanövers in Ottenbach einen Selbstunfall, bei dem sie schwer und ihr sechs Monate altes Kind tödlich verletzt wurde. Als Vater des getöteten Kindes klagte M. am 10. November 1987 beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters, die X. Versicherungsgesellschaft, auf Zahlung von Fr. 25'000.-- Genugtuung nebst Zins. Das Handelsgericht wies die Klage am 26. August 1988 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Genugtuungsanspruchs. Gemäß Art. 47 OR kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände, mithin nach Recht und Billigkeit, den Angehörigen eines Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch die nach Art. 47 OR vorausgesetzten besonderen Umstände, da der Kläger und seine Ehefrau durch den Tod des gemeinsamen Kindes zwar schwer betroffen waren, der Kläger aber aus Treue zu seiner Frau ihr gegenüber eine Genugtuungsforderung nicht einmal in Betracht gezogen hatte. Das Bundesgericht sah darin eine eheliche Solidarität im gemeinsamen Leiden, die einer Genugtuungsforderung entgegenstand.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass enge und dauerhafte Beziehungen wie die…