Erwägungen

Am 19. April 1990 verursachte A., eine Arbeitnehmerin, mit dem Geschäftswagen ihrer Arbeitgeberin einen Selbstunfall und erlitt dabei Verletzungen. Die Arbeitgeberin ist bei den X. Versicherungen als Halterin des Fahrzeugs haftpflichtversichert. A. reichte am 1. April 1999 eine Teilklage gegen die X. Versicherungen ein mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 50'000.- abzüglich der von der SUVA zu leistenden Integritätsentschädigung zu verpflichten. Das Amtsgericht Luzern-Stadt und das Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Klage ab, da gemäss Art. 44 Abs. 2 UVG keine Haftung der Beklagten bestehe, weil ihr kein Verschulden am Unfall vorgeworfen werden könne.

Erwägungen

Gemäss Art. 44 Abs. 2 UVG steht dem obligatorisch versicherten Arbeitnehmer aus einem Berufsunfall gegen seinen Arbeitgeber nur ein Haftpflichtanspruch zu, wenn dieser den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Das Bundesgericht hält an dieser Rechtsprechung fest, wonach Art. 44 Abs. 2 UVG sowohl ein Haftungs- als auch ein Regressprivileg beinhaltet.

Das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer gemäss Art. 65 SVG ändert daran nichts. Denn das Forderungsrecht reicht nicht weiter als der Ersatzanspruch gegen den Schädiger selbst. Der Versicherer haftet unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie der Fahrzeughalter oder Schädiger. Analog zum Entscheid BGE 115 II 156 hat der Versicherer als Korrelat zum…