Sachverhalt
Frau Q., geboren 1942 und seit 1955 aufgrund eines ersten Unfalls teilweise invalid, wurde am 17. Juni 1978 erneut Opfer eines Verkehrsunfalls. Das Gericht erster Instanz verurteilte die Haftpflichtversicherung des fehlerhaften Fahrers, Frau Q. einen Gesamtbetrag von 255.514,30 Franken als Schadenersatz und für die Genugtuung zu zahlen. Im Berufungsverfahren der beiden Parteien erkannte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt einen Entschädigungsanspruch von 409.809 Franken, aufgeteilt in 227.700 Franken für Erwerbsunfähigkeit, 139.030 Franken für Haushaltshilfe, 60.836 Franken für Therapiekosten (diese Beträge wurden aufgrund eines Verschuldens des Opfers um 10% reduziert) und 25.000 Franken für die Genugtuung.
Erwägungen
Das BGG ist der Ansicht, dass der Schaden konkret zu berechnen ist, indem vom abstrakten Invaliditätsgrad ausgegangen und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit abgeleitet werden. Wenn eine teilweise invalide Person einen zweiten Unfall erleidet, ist zu prüfen, inwieweit ihre Erwerbsfähigkeit durch den zweiten Unfall eingeschränkt wurde und welches Einkommen sie im Rahmen der durch den ersten Unfall reduzierten Leistungsfähigkeit hätte erzielen können. Der Verantwortliche des zweiten Unfalls kann somit verpflichtet sein, den durch die Verschlimmerung der bestehenden Invalidität verursachten Schaden zu ersetzen.
Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung für Erwerbsunfähigkeit ist das BGG der Ansicht, dass die Versicherung den Verlust des…