Sachverhalt

Am 14. Februar 1953 spazierte Dora Ackermann mit ihrer 2,5-jährigen Tochter Isabelle und einem angeleinter deutschen Schäferhund, als der Chow-Chow-Hund von Hans Blaser aus dem Garten kam und Isabelle ins Gesicht biss. Isabelle erlitt eine schwere Verletzung, die 12 Stiche erforderte, und entwickelte eine hypertrophe und entstellende Narbe. Isabelle Ackermann verklagte Hans Blaser auf Schadenersatz und Genugtuung.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass der Hundehalter Hans Blaser gemäß Art. 56 Abs. 1 OR den gesamten Schaden von Isabelle ersetzen muss. Dies umfasst die Arztkosten, die auf 100-500 CHF für eine mögliche Operation zur Verbesserung des Narbenaussehens geschätzt wurden. Obwohl dieser Eingriff Isabellas Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen sollte, erkannte das Gericht, dass sie aufgrund der bleibenden Narbe, auch wenn diese gemildert wird, gewisse Beeinträchtigungen in ihrer beruflichen Laufbahn und ihren Heiratschancen erleiden wird. Das Gericht schätzte den Schaden daher auf 7'000 CHF, ohne dass das Fehlen eines Verschuldens des Halters den Betrag reduzieren könnte.

Hinsichtlich der Genugtuung sprach das Gericht Isabelle 2'000 CHF für die erlittenen Schmerzen…