Erwägungen

Am 20. September 1990 prallte A. mit seinem Fahrzeug auf das Heck des von X. (geboren am 30. Juli 1952, Klägerin) gelenkten Fahrzeugs, das aufgrund einer Fahrzeugkolonne hatte bremsen müssen. X. erlitt ein "Schädel-Hirn-Trauma" und einen "Schleudertrauma des Halses". Sie erhob Schadenersatzklage gegen die Haftpflichtversicherung von A., die Y. Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte).

Das Kantonsgericht des Kantons Zug verurteilte die Beklagte, der Klägerin 665'814 Schweizer Franken zuzüglich Zinsen sowie eine indexierte monatliche Rente von 1'665 Schweizer Franken vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2016 zu zahlen.

Die Klägerin erhob Beschwerde in Bundesrechtssachen und beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr 774'144 Schweizer Franken zuzüglich Zinsen sowie eine indexierte monatliche Rente von 2'059 Schweizer Franken vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2016 zu zahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

Hinsichtlich der Berechnung des zukünftigen Haushaltsschadens war das Bundesgericht der Ansicht, dass das Kantonsgericht einen Fehler begangen hatte, indem es keine tatsächliche Erhöhung der Löhne der mit Haushaltstätigkeiten betrauten Personen berücksichtigt hatte. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist grundsätzlich von einer jährlichen Erhöhung der Reallöhne um 1% bis…