Erwägungen

Der Knabe A. wurde am 22. März 1985 auf einem Spielplatz in Rheinfelden von einem Kunststoffpfeil mit Metallspitze ins linke Auge getroffen, wodurch er die Sehkraft dieses Auges verlor. A. klagte daraufhin gegen den damals elfjährigen B., den Schützen des Pfeils, auf Feststellung, dass B. für die Körperverletzung vollumfänglich hafte.

Das Bezirksgericht Rheinfelden und das Obergericht des Kantons Aargau wiesen die Feststellungsklage ab, da die medizinischen Folgen des Unfalls bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im März 1986 mit grosser Wahrscheinlichkeit bestimmbar gewesen seien und A. daher eine Leistungsklage hätte erheben können. A. legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen. Es führte aus, dass eine Feststellungsklage nach Bundesrecht nur zulässig ist, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hat. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Kläger in der Lage ist, über eine blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen.

Im vorliegenden Fall habe das Obergericht zutreffend festgestellt, dass die medizinischen Folgen des Unfalls für…