Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte gerieten am 4. Oktober 1995 wegen ihrer Hunde in Streit, in dessen Verlauf der Beklagte die Klägerin schlug und zu Boden warf. Die Klägerin erlitt dabei Schmerzen an verschiedenen Körperstellen und entwickelte ein Schmerzsyndrom. Der Beklagte wurde wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und die Klägerin zur Beurteilung ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen.
Das Bezirksgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen und stellte fest, dass der Beklagte zu 75% schadenersatzpflichtig sei. Das Obergericht erhöhte die Genugtuungssumme auf Fr. 19'000.-- und reduzierte die Schadenersatzpflicht auf 95%.
Die Klägerin führte eidgenössische Berufung und beantragte, die Genugtuungssumme auf mindestens Fr. 35'000.-- zu erhöhen und die Schadenersatzpflicht auf 100% festzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die konstitutionelle Prädisposition der Klägerin eine Reduktion des Schadenersatzanspruches rechtfertigt. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Prädisposition der Klägerin als nebensächliche Teilursache der Schädigung erachtet und den Schadenersatzanspruch um 5% reduziert hatte.
Das Bundesgericht befand, dass die konstitutionelle Prädisposition der Klägerin nicht als mitwirkender Zufall anzusehen sei, der die Berechnung des Schadens oder die Bemessung des Schadenersatzes beeinflussen könne. Es stellte fest, dass der Unfall in einem überwiegenden Ausmass für die heutige Symptomatik kausal sei und die Prädisposition der…