Sachverhalt
Die Klägerin A. buchte im August 1999 bei dem Einzelunternehmen B. (dem Beklagten) eine "4-tägige Musikreise an die Mosel". Beim Transport des Gepäckstücks der Klägerin vom Zug zum Schiff wurde das Gepäckstück der Klägerin, das nach ihren Angaben Kleidung und Schmuck im Wert von über 100'000 Franken enthielt, gestohlen. Die Klägerin erhob Schadenersatzklage gegen den Beklagten.Erwägungen
Das Gericht sah es als Verschulden der Klägerin an, dass sie den Beklagten nicht über den besonders hohen Wert des Inhalts ihres Gepäckstücks informiert hatte. Obwohl das Pauschalreiserecht eine solche Informationspflicht nicht ausdrücklich vorsieht, erfordert der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Gläubiger seinen Vertragspartner auf den außergewöhnlichen Wert eines anvertrauten Gegenstands hinweist, damit dieser angemessene Vorsichtsmaßnahmen ergreifen kann. Dieses Unterlassen der Klägerin stellt ein mitwirkendes Verschulden dar, das, ohne die…