Art. 447 OR

1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2 Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3 Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung. 1. Das Übereinkommen vom 19
    · 02.06.1981 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Art. 25 des Warschauer Abkommens vom 12
    · 14.11.1967 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Haftung für den Verlust eines anvertrauten Koffers
    · 26.11.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Haftung des Spediteurs. 1. Für Frachtgut, das auf dem Transport verloren geht, haftet der Spediteur nach Art. 447 ff
    · 14.09.1976 · 0 Zitierungen
  5. 5
    Frachtvertrag, Haftung des Frachtführers bei Beschädigung des Gutes, Art. 448 OR
    · 20.02.1962 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 48_II_278
    01.01.1922 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 26.11.2003 · 1 Zitierungen
  • Entscheid Handelsgericht, 06.01.2010
    HG.2008.42
    · 06.01.2010 · 0 Zitierungen

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