Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [A.] , Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Ehe mit einer Schweizerin. Nach der Scheidung wurde die Bewilligung nicht verlängert und eine Wegweisung verfügt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Entscheidungen der kantonalen Behörden.
Hauptissue: Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich seines Scheiterns als Unternehmer und seiner wirtschaftlichen Integration in die Schweiz.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde: Gemäß Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG), was für das Eintreten auf die Beschwerde genügt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Sachverhaltsfeststellung und Willkür: Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Eine Berichtigung oder Ergänzung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung möglich. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie ihm das Scheitern des Restaurantunternehmens zurechnete. Das Bundesgericht bestätigt jedoch, dass der Beschwerdeführer als im Handelsregister eingetragener Einzelunternehmer für das Scheitern des Unternehmens verantwortlich ist, da er die Sorgfaltspflichten bei der…