Erwägungen
Der Kläger Breu betreibt in Teufen ein Restaurant und kaufte im Mai 1960 bei der beklagten Kollektivgesellschaft H. Oberländer's Erben, Apparatebau, Romanshorn, einen elektrischen Backapparat "FRITOUT". Am 11. Juli 1961 brach in der Hotelküche des Klägers ein Brand aus, der erheblichen Schaden an Gebäude und Mobiliar verursachte. Die Brandursache war, dass der Thermostat des Backapparates unvollständig eingebaut war, da der Temperaturfühler nicht korrekt eingeführt wurde.
Der Kläger erhob Klage gegen die Beklagte auf Ersatz des nicht von der Brandversicherung gedeckten Schadens von ca. Fr. 20'000.-- nebst Zins. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Kläger seine Ansprüche zu Recht nicht auf die Bestimmungen über die Gewährleistung für Mängel der Kaufsache oder die Nichterfüllung des Vertrages stützt, da diese Ansprüche verjährt sind. Stattdessen macht der Kläger eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung geltend.
Eine Haftung der Beklagten gemäss Art. 567 Abs. 3 OR für ein Verschulden ihrer Gesellschafter aus unerlaubter Handlung wird vom Bundesgericht verneint, da die Gesellschafter nicht verpflichtet waren, die von der Beklagten hergestellten Apparate selbst zu kontrollieren.
Hingegen kommt eine Haftung der Beklagten als Geschäftsherrin…