Art. 567 OR

Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen

1 Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet.
2 Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für die Gesellschaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.
3 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 66_II_249
    02.12.1940 · 3 Zitierungen
  2. 2
    · 22.11.1979 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kauf, Haftung aus unerlaubter Handlung
    · 16.03.1964 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Art. 552 OR gestattet die Kollektivgesellschaft nur als Vereinigung natürlicher Personen. 2. Art. 55, 543 Abs. 3, 567 Abs. 3 OR
    · 17.06.1958 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entscheid Kantonsgericht, 08.08.2016
    · 08.08.2016 · 0 Zitierungen
  • Haftung der Kollektivgesellschaft
    · 02.12.2010 · 0 Zitierungen

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