Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, erhielt am 3. Oktober 2005 eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton St. Gallen. Nach verschiedenen Aufsichtsbeschwerden eröffnete das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen ein Disziplinarverfahren gegen ihn. Am 28. Mai 2014 sprach das Gesundheitsdepartement ein definitives und uneingeschränktes Verbot der selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt aus und entzog die Berufsausübungsbewilligung. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdebegründung unzureichend sei.
Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung, was das Verwaltungsgericht ablehnte. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz in willkürlicher Weise zum Schluss gekommen ist, dass ein mehr als leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO vorgelegen habe und deshalb dem Wiederherstellungsgesuch nicht stattzugeben sei. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Wiederherstellung der Frist zu Recht abgelehnt hat, da der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreter nicht nachgewiesen haben, dass sie die erforderliche Sorgfalt angewendet haben, um die korrekte Adressierung der Eingabe sicherzustellen.
Das Bundesgericht prüfte auch,…