Sachverhalt

Die Gemeinde Lausanne hat eine Studie für ein neues Strom- und Fernwärme-Kraftwerk in Auftrag gegeben. Der Leiter der Wärme-Kraft-Abteilung hat dem Ingenieurbüro zusätzliche Arbeiten zu dieser Studie übertragen, über den formell von der Stadtverwaltung erteilten Auftrag hinaus. Nach Aufgabe des Projekts erhielt das Ingenieurbüro eine teilweise Entschädigung von der Gemeinde für die erbrachten Leistungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht (BGE) hat zunächst die für die Ausübung der Zivilrechte und die Vertretung der Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts geltenden Regeln geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass die Gemeinde nicht nur durch Rechtshandlungen des Gemeinderats, sondern auch durch das Verhalten anderer Personen, die als Organ im Sinne von Art. 55 ZGB gelten, wie den Leiter der Wärme-Kraft-Abteilung, der dieses wichtige Projekt selbstständig geführt hat, gebunden werden kann.

Das Gericht sah auch, dass die Gemeinde aufgrund einer scheinbaren Vollmacht gemäß Art. 33 Abs. 3 OR an den Abteilungsleiter gebunden sein kann, auch wenn dessen Funktionsverhältnis dem öffentlichen Recht unterliegt. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass eine…