Art. 33 OR

Umfang der Ermächtigung

1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Stellvertretung; Vertrauenshaftung (Art. 33 Abs. 3 OR)
    · 21.06.1994 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendbares Recht
    · 31.05.2005 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Stellvertretung. 1. Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis, wenn der Dritte sich mit der Behauptung des Vertreters, er sei Generalbevollmächtigter eines andern, zufriedengibt (Erw. 1). 2. Auslegung einer Generalvol…
    · 15.05.1973 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 120 ff
    · 03.07.2000 · 13 Zitierungen
  5. 5
    · 02.06.1992 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 20.10.1998 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 17.11.2006 · 12 Zitierungen
  • 24.01.2011 · 9 Zitierungen
  • 02.11.2020 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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