Erwägungen

Von 1979 bis 1989 war A. Konsul des Staates X. in Genf. In den Jahren 1986 und 1987 unterzeichnete A. im Namen von X. Garantien zugunsten zweier Gesellschaften X., C. AG und E. AG, die Verträge mit italienischen Unternehmen für den Bau von Fabriken abgeschlossen hatten. Diese Garantien, die dem Schweizer Recht unterliegen, wurden zugunsten einer Gruppe Schweizer Banken (die Klägerinnen) ausgestellt, die die an C. AG und E. AG gewährten Kredite finanziert hatten. Nach der Nichtrückzahlung der Darlehen durch diese beiden Gesellschaften bestritt X. die Gültigkeit seiner Verpflichtungen. Die Banken reichten daraufhin eine Klage bei den Genfer Justizbehörden ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Es kam zu dem Schluss, dass die von A. ausgestellten Garantien als Bankgarantien einzustufen sind, die dem Schweizer Recht unterliegen, gemäß den Kollisionsnormen. In Bezug auf die Außenwirkung der Vertretung wandte das Bundesgericht ebenfalls Schweizer Recht an, da Konsul A. seine Tätigkeit überwiegend in der Schweiz ausübte.

Das Bundesgericht wies auch das Argument von X. zurück, wonach A. seine Befugnisse missbraucht habe. Nach der Rechtsprechung ist der gutgläubige Dritte geschützt, wenn der Vertreter seine Befugnisse missbraucht, vorausgesetzt, der Vertretene hat die Befugnisse des Vertreters mitgeteilt. Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass die…