Erwägungen
Zum Zweck der Planung, Ausführung und Finanzierung eines Bauvorhabens in Ebikon hatten F., A., Be. und Bi. im Jahr 1972 die einfache Gesellschaft Konsortium H. gegründet. Der Architekturauftrag einschließlich Bauleitung war den beiden Gesellschaftern und Architekten Be. und Bi. vom Konsortium gemeinsam erteilt worden.
Als Abtretungsgläubiger der inzwischen in Konkurs gefallenen H. AG klagte Christoph v. B. beim Kantonsgericht Nidwalden gegen den Gesellschafter A. auf Zahlung einer ausstehenden Werklohnforderung von Fr. 286'009.15 gemäß einer von Bi. unterzeichneten Bauabrechnung. Das Kantonsgericht schützte die Klage teilweise, woraufhin der Beklagte Berufung beim Bundesgericht einlegte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Architekt für im Namen des Bauherrn abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen, welche den Bauherrn finanziell in erheblichem Maß verpflichten, einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt seine Vollmacht allein aus Art. 396 Abs. 2 OR herleiten kann.
Im vorliegenden Fall hatte Bi. als Architekt des Baukonsortiums die Bauabrechnung unterzeichnet, ohne dass eine ausdrückliche Ermächtigung des Konsortiums zur Werklohnanerkennung vorlag. Auch eine Sondervollmacht, eine kundgegebene Vollmacht oder ein vertrauensbegründender Tatbestand, die eine…