Art. 543 OR
Vertretung
1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
2 Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.
3 Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter9 Zitierungen
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24 Zitierungen
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31. Art. 552 OR gestattet die Kollektivgesellschaft nur als Vereinigung natürlicher Personen. 2. Art. 55, 543 Abs. 3, 567 Abs. 3 OR1 Zitierungen
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4BGE 48_I_4020 Zitierungen01.01.1922 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen15.06.2004 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer 2010 (gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel im Rahmen einer stillen Gesellschaft)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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