Art. 396 OR
Umfang des Auftrages
1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2 Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3 Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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15 Zitierungen
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2Stellvertretung. 1. Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis, wenn der Dritte sich mit der Behauptung des Vertreters, er sei Generalbevollmächtigter eines andern, zufriedengibt (Erw. 1). 2. Auslegung einer Generalvol…4 Zitierungen
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3BGE 76_I_3384 Zitierungen22.11.1950 · 4 Zitierungen
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4Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen und Finder's Fees2 Zitierungen
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5BGE 79_II_3892 Zitierungen08.09.1953 · 2 Zitierungen
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6Kaufvertrag1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen05.02.2020 · 4 Zitierungen
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4 Zitierungen05.02.2020 · 4 Zitierungen
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4 Zitierungen05.02.2020 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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