Erwägungen

Die Firma L. Bresaola in Chiasso schloss mit Georg Weber zwei Kaufverträge ab: am 4. April 1960 über den Verkauf einer Kaffeemaschine für 7.050 CHF und am 26. April 1960 über den Verkauf einer Kaffeemühle für 1.280 CHF. Die Lieferung der Apparate erfolgte am 28. April 1960 an das Café Domino in Kreuzlingen. Weber hatte von den Beklagten, Frau Weisser und ihrer Tochter Frau Hollaus-Weisser, den Auftrag erhalten, die für die Einrichtung des Cafés notwendigen Maschinen zu kaufen.

Als Weber die Kaufpreise nicht bezahlte, stellte Bresaola am 23. Juni 1960 Rechnung an Frau Hollaus-Weisser. Diese lehnte jedoch die Bezahlung ab, da Weber die Verträge nicht als ihr Vertreter, sondern als Selbstkäufer abgeschlossen habe. Bresaola klagte daraufhin am 30. September 1961 gegen Frau Weisser und Frau Hollaus auf Herausgabe der Apparate und Zahlung einer Entschädigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Weber von den Beklagten ermächtigt war, die Kaufverträge für sie abzuschließen, und somit als deren Vertreter handelte. Obwohl Weber den Auftrag schlecht erfüllte, indem er die Apparate nicht selbst bezahlte, änderte dies nichts an seiner Vertretungsvollmacht.

Auch wenn der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam gegenüber den Beklagten eingetragen wurde, hatte Bresaola gemäß Artikel 214 Absatz 3 OR ein…