Erwägungen

Am 13. März 1970 kaufte Georges Brügger das Gasthaus "Gemsli" in Wilen-Walzenhausen, das er im Dezember 1970 wieder verkaufte. Bei beiden Kaufgeschäften liess er sich durch seinen Vater vertreten, dem er am 6. März und 30. April 1970 je eine Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis ausstellte.

Durch Vertrag vom 18. Juni 1970 gewährten die Eheleute Lautenschlager dem Georges Brügger ein Darlehen von Fr. 50'000.--. Auch bei diesem Vertrag trat Vater Brügger als Vertreter seines Sohnes auf. Er nahm zudem am 22. Juni und 21. Juli 1970 die Darlehenssumme in Raten entgegen und quittierte dafür. Da die vereinbarten Grundpfandtitel nicht errichtet wurden, kündigten die Eheleute Lautenschlager am 8. Mai 1971 das Darlehen und verlangten dessen Rückzahlung bis 30. Juni 1971. Im Dezember 1971 klagten die Eheleute Lautenschlager gegen Georges Brügger auf Zahlung von Fr. 55'000.-- nebst 5% Zins.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Wirksamkeit der Vertretung nicht davon abhängt, dass der Vertretene dem Dritten vom Inhalt der Vollmacht Kenntnis gibt. Der Vertreter muss sich dem Dritten lediglich als solcher zu erkennen geben. Wenn der Dritte auf eine Bekanntgabe der Ermächtigung verzichtet und sich mit Erklärungen des Vertreters begnügt, beurteilt sich die Wirksamkeit der Vertretung nach dem Inhalt des Ermächtigungsgeschäftes.

Im vorliegenden Fall hatte Vater Brügger aufgrund der Generalvollmachten vom 6.…