Art. 459 OR

Umfang der Vollmacht

1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2 Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Der Umfang der Vertretungsmacht der Organe einer juristischen Person richtet sich nach dem die Handlungsfähigkeit derselben beherrschenden Personalstatut (Erw. 1)
    · 16.12.1969 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 29 Abs. 2 OG: Parteivertretung vor Bundesgericht
    · 19.04.1971 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Prokura
    · 18.04.1958 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor
    · 10.12.2001 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 69_III_82
    16.11.1943 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 50_II_123
    01.01.1924 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.02.2004 · 6 Zitierungen
  • 28.12.2023 · 2 Zitierungen
  • Prozessführungsbefugnis, zivilrechtliche Handlungsvollmacht
    · 01.05.2013 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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