Art. 459 OR
Umfang der Vollmacht
1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2 Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Der Umfang der Vertretungsmacht der Organe einer juristischen Person richtet sich nach dem die Handlungsfähigkeit derselben beherrschenden Personalstatut (Erw. 1)4 Zitierungen
-
2Art. 29 Abs. 2 OG: Parteivertretung vor Bundesgericht3 Zitierungen
-
3Prokura2 Zitierungen
-
4Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor0 Zitierungen
-
5BGE 69_III_820 Zitierungen16.11.1943 · 0 Zitierungen
-
6BGE 50_II_1230 Zitierungen01.01.1924 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
6 Zitierungen02.02.2004 · 6 Zitierungen
-
2 Zitierungen28.12.2023 · 2 Zitierungen
-
Prozessführungsbefugnis, zivilrechtliche Handlungsvollmacht2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.