Sachverhalt

Die Gesellschaft Naafexco AG hat beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden eingelegt, das ihren Antrag gegen die Versicherungsgesellschaft HELVETIA-Unfall abgelehnt hatte. Die Beschwerde wurde von Dr. Albert Heider unterzeichnet, der kein Anwalt ist. Obwohl im Kanton Nidwalden die gerichtliche Vertretung nur für die professionelle Prozessführung Anwälten vorbehalten ist, hat das Bundesgericht entschieden, dass Herr Heider die Gesellschaft Naafexco AG nicht vertreten kann, da er die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 OG für die Vertretung als Nichtanwalt vor dem Bundesgericht nicht erfüllt.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht kann eine juristische Person wie die Gesellschaft Naafexco AG nur durch ihre zur Vertretung befugten Organe handeln (Art. 54/55 ZGB). Diese Organe müssen entweder selbst im Namen der Gesellschaft auftreten oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgericht werden nur zugelassene Anwälte oder Rechtsprofessoren einer Schweizer Universität als gültige Vertreter anerkannt, es sei denn, im Herkunftskanton des Rechtsstreits ist der Anwaltsberuf frei (Art. 29 Abs. 2 OG).

Im vorliegenden Fall macht Herr Heider nicht geltend, ein Organ der Gesellschaft Naafexco AG zu…