Art. 29 OG

Prüfung

1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haager Übereinkommen vom 15
    · 16.06.1971 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 20.09.1968 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 78_IV_77
    07.04.1952 · 6 Zitierungen
  4. 4
    Parteivertretung vor Bundesgericht (Art. 29 OG) in Zivilprozessen aus Kantonen, welche die Ausübung der Advokatur von einer behördlichen Bewilligung abhängig machen
    · 07.07.1958 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Anerkennung eines amerikanischen Urteils (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG)
    · 19.01.1994 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 29 Abs. 2 OG: Parteivertretung vor Bundesgericht
    · 19.04.1971 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.04.2004 · 2 Zitierungen
  • 23.12.2002 · 2 Zitierungen
  • 08.02.2001 · 2 Zitierungen it

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