Art. 29 OG
Prüfung
1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haager Übereinkommen vom 159 Zitierungen
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26 Zitierungen
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3BGE 78_IV_776 Zitierungen07.04.1952 · 6 Zitierungen
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4Parteivertretung vor Bundesgericht (Art. 29 OG) in Zivilprozessen aus Kantonen, welche die Ausübung der Advokatur von einer behördlichen Bewilligung abhängig machen5 Zitierungen
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5Anerkennung eines amerikanischen Urteils (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG)4 Zitierungen
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6Art. 29 Abs. 2 OG: Parteivertretung vor Bundesgericht4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen19.04.2004 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen23.12.2002 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen08.02.2001 · 2 Zitierungen it
Neueste BGer-Urteile
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