Sachverhalt
In dieser Sache wurde A. vom Bezirksgericht Lausanne wegen Veruntreuung zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt. Nachdem er alle kantonalen Rechtsmittel ausgeschöpft hatte, erhob A. Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE. Die Beschwerdeeinreichung wurde jedoch von der Sekretärin seines Anwalts und nicht vom Anwalt selbst oder von A. persönlich unterzeichnet.Erwägungen
Die Strafrechtliche Abteilung des BGE entschied, dass gemäss Art. 29 Abs. 2 OG nur zugelassene Anwälte und Rechtsprofessoren der Schweizer Universitäten als Vertreter in Zivil- und Strafsachen auftreten dürfen. Da der Kanton Waadt eine geregelte Anwaltschaft hat, war die Sekretärin des Anwalts nicht befugt, die Beschwerdeeinreichung zu…