Sachverhalt

Gegen den in Amerika wohnhaft gewesenen amerikanischen Staatsbürger G. erging am 16. Februar 1988 ein Urteil des Superior Court of California for the County of Los Angeles, wonach er der B. Laboratories und der X. Corp. insgesamt US-$ 5'472'44l.10 sowie der von ihm als nicht klagende Widerbeklagte ins Verfahren gezogenen Y. Corporation US-$ 223'469.13 zu bezahlen habe. Da G. seinen Wohnsitz während des Verfahrens nach St. Moritz verlegt hatte, beantragten die aus dem Urteil berechtigten Gesellschaften im Kanton Graubünden dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Mit Verfügung vom 6. April 1993 gab der Präsident des Kantonsgerichts dem Gesuch statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde von G. ab, soweit es darauf eintritt. Das Kantonsgerichtspräsidium hat zu Recht entschieden, dass die von Art. 29 Abs. 1 IPRG verlangten Nachweise vorliegen und die Anerkennung des Urteils nur dann verweigert werden darf, wenn einer der in Art. 27 Abs. 1 und 2 IPRG abschliessend aufgezählten Verweigerungsgründe erfüllt ist. Die behauptete Nichtigkeit des Urteils nach amerikanischem Recht stellt keinen eigenständigen Verweigerungsgrund dar, da der schweizerische…