Erwägungen

Die Stiftung U. (Klägerin) klagte gegen A. (Beklagter), ihren langjährigen Vermögensverwalter, auf Herausgabe von Retrozessionen und Finder's Fees, die A. im Rahmen der Vermögensverwaltung erhalten hatte. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da sie annahmen, A. habe die Einnahmen aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung behalten dürfen.

Der Sachverhalt: Die Stiftung U. wurde 1993 gegründet und von B. und seiner Ehefrau wirtschaftlich beherrscht. A. verwaltete das Stiftungsvermögen seit der Gründung bis 1998 als Angestellter verschiedener Banken. Ab 1998 führte er die Verwaltung in eigener Verantwortung weiter. Im Jahr 2000 wurde B. wegen Vermögensdelikten verhaftet und verurteilt, woraufhin über seine Gesellschaft "D. GmbH" das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. A. erstattete daraufhin eine Verdachtsmeldung betreffend die Klägerin und wurde selbst strafrechtlich verfolgt, jedoch später freigesprochen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Ergänzung der Feststellungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass die Retrozessionen und Finder's Fees, die A. im Rahmen der Vermögensverwaltung erhalten hatte, grundsätzlich der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen.

Eine Vereinbarung, wonach der Beauftragte die Einnahmen behalten darf, muss…