Erwägungen
Der Fall betrifft eine Einzelfirma "Sport H." von A. H., bei der sein Sohn G. H. als Mitarbeiter tätig ist. G. H. schloss im Namen der Firma einen Vertrag über die Einrichtung eines neuen Sportgeschäfts mit der U. AG ab. Als der Vertrag nicht umgesetzt wurde, klagte die U. AG gegen A. H. auf Schadenersatz.
Das Bundesgericht wies die Klage ab, da G. H. nicht wirksam im Namen seines Vaters gehandelt hatte und die U. AG auch nicht berechtigt war, auf eine Vollmacht zu vertrauen.
Erwägungen
Gemäß den Grundsätzen der Vertrauenshaftung nach Art. 33 Abs. 3 OR kann ein Vertretener an einen Vertrag gebunden sein, wenn der Vertreter ohne Vollmacht gehandelt hat, der Dritte aber in guten Treuen auf eine Vollmacht vertrauen durfte.
Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass G. H. als Angestellter kein Eigengeschäft, sondern ein Fremdgeschäft im Namen seines Vaters abgeschlossen hatte. Allerdings konnte die U. AG nicht berechtigt darauf vertrauen, dass G. H. eine Vollmacht zum Abschluss des vorliegenden Vertrags hatte.
Zwar erweckte das Verhalten von G. H. den Anschein einer Vollmacht, da er im Geschäftslokal seines Vaters verhandelte und Firmenpapiere verwendete. Jedoch reichten diese Umstände…