Sachverhalt
Die Gesellschaften X. und Y. sind Eigentümer von Grundstücken, über die eine Hochspannungsleitung der Firma EWZ verläuft. In den Jahren 1960 und 1986/1988 wurden zugunsten der EWZ Dienstbarkeiten für den Bau und Betrieb dieser Leitung begründet. Etwa 10 Jahre später ersetzte die EWZ das Erdungskabel der Leitung durch ein neues Glasfaserkabel, wodurch die Übertragung von Telekommunikationsdaten durch die Firma TDC Switzerland AG ermöglicht wurde. X. und Y. haben daraufhin Klage erhoben, um diese Nutzung der Leitung für Telekommunikationszwecke, die ihrer Ansicht nach den Rahmen der Dienstbarkeit überschreitet, zu untersagen.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das im ZGB Art. 641 Abs. 2 verankerte Recht des Grundstückseigentümers, sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe in sein Eigentum zu wehren, auch ohne Schaden besteht. Die Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten persönlichen Dienstbarkeit zeigt, dass ihr vereinbarter Zweck die Nutzung der Leitung für Telekommunikationsdienste, die eine andere (aliud) Verwendung als den ursprünglich vorgesehenen Stromtransport darstellt, nicht abdeckt.
Laut Bundesgericht müssen Konzessionäre von Telekommunikationsdiensten die erforderlichen Rechte bei privaten…