Erwägungen
Im Jahr 1932 kaufte Paul Flück ein landwirtschaftliches Grundstück (Parzelle Nr. 8) von Jakob Dubach. Auf dem Restgrundstück von Dubach (Parzelle Nr. 1186) wurde zugunsten von Flücks Grundstück ein Bauverbot eingetragen. 1977 erwarb die Aktiengesellschaft Haus + Herd Herzogenbuchsee die mit Bauverbot belastete Parzelle Nr. 1186, um diese mit Ferienhäusern zu überbauen. Die Beklagte, Elsa Klossner-Flück, die Tochter des ursprünglichen Käufers, weigerte sich jedoch, zur Löschung des Bauverbots Hand zu bieten.
Die Aktiengesellschaft Haus + Herd Herzogenbuchsee klagte daraufhin, um das Bauverbot gemäß Art. 736 Abs. 1 oder 2 ZGB löschen zu lassen. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Dienstbarkeit aufgehoben oder gegen Entschädigung abgelöst werden kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit nicht geringer geworden ist. Zwar hat sich die Belastung des Grundstücks der Klägerin insofern erhöht, als das belastete Grundstück heute Bauland ist, während es zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit landwirtschaftlich genutzt wurde. Jedoch dient die Dienstbarkeit gerade dazu, die landwirtschaftliche Nutzung des herrschenden Grundstücks zu…