Sachverhalt

Parteien:

  • [A.] (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn
  • [B.] , [C.] , [D.] , [E.] , [F.] , [G.] , [H.] (Beschwerdegegner), alle vertreten durch Rechtsanwältin Irene Widmer

Gegenstand: Dienstbarkeit (Baubeschränkung)

Verfahrensgang:

  • Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Juni 2019 (LB180042-O/U)
  • Sachverhalt: [A.] plant den Ersatz ihres Einfamilienhauses durch ein Dreifamilienhaus, wogegen mehrere Eigentümer der Siedlung [I.] strasse nnn-ppp klagen.
  • Das Bezirksgericht Zürich verbietet das Bauvorhaben und weist die Widerklage ab.
  • Das Obergericht bestätigt das Verbot für die Kläger 1-7 und weist die Klage der Klägerin 8 mangels Aktivlegitimation ab.
  • Beschwerde an das Bundesgericht.

Hauptfrage: Verletzung der Dienstbarkeit durch das Bauvorhaben, insbesondere hinsichtlich der Dachgestaltung und des Siedlungscharakters.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Dienstbarkeit "Baubeschränkung" nichtig sei, da sie höhere oder andere gestalterische Anforderungen stelle als § 238 Abs. 1 PBG/ZH. Die kantonalen Gerichte hätten unzulässigerweise als übergeordnete Instanzen gewirkt. Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück und bestätigt die Zuständigkeit der kantonalen Zivilgerichte, die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Dienstbarkeit zu prüfen.

Die Dienstbarkeit "Baubeschränkung" wurde 1954 errichtet und ist nicht durch die später erlassene öffentlich-rechtliche Bauvorschrift § 238 Abs. 1 PBG/ZH von 1975 außer Kraft gesetzt worden. Die kantonalen Gerichte haben zutreffend festgestellt, dass die Dienstbarkeit eigenständige Anforderungen stellt und nicht mit § 238 Abs. 1 PBG/ZH deckungsgleich ist. Die Dienstbarkeit kann nur im Verfahren nach Art. 736 ZGB abgelöst werden, was eine einzelfallbezogene…