Erwägungen
Am 23. August 1987 stürzte die 80-jährige Lise C. beim Verlassen der Toiletten im Hotel B. im Vorraum über eine 12 Zentimeter hohe Stufe und zog sich dabei Verletzungen zu. Frau C. reichte daraufhin Klage gegen die Eigentümerin des Hotels, die Hotel B. AG, ein und verlangte Schadenersatz und Genugtuung.
Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage ab, da er keinen Werkmangel feststellte. Gegen dieses Urteil legte Frau C. Berufung beim Bundesgericht ein, die gutgeheissen wurde.
Erwägungen
Gemäß Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für Schäden, die durch fehlerhafte Anlage oder mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht werden. Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemäßen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet.
Die Stufe im Vorraum der Hoteltoiletten war technisch einwandfrei konstruiert und an einer zweckmäßigen, gut sichtbaren Stelle angebracht. Allerdings kann eine einzelne Stufe leicht übersehen werden, weshalb die Beklagte…