Erwägungen

Am 5. Februar 1967 fuhr Jean-Yves Zufferey mit einem geliehenen Auto von Vercorin nach Chalais. Die Strasse war mit einer Eisschicht bedeckt, auf der sich durch den Verkehr Spurrillen von 7 bis 10 cm Tiefe und 15 bis 20 cm Breite gebildet hatten. Als Zufferey einem entgegenkommenden Auto ausweichen wollte, geriet sein Fahrzeug aus den Spurrillen, überquerte den Ausweichplatz und stürzte eine steile Böschung hinunter. Zufferey wurde dabei schwer verletzt.

Zufferey erhob Klage gegen den Kanton Wallis als Eigentümer der Strasse nach Art. 58 OR. Er machte einen Konstruktionsfehler (fehlende Sicherheitsschranken) und einen Unterhaltsmangel (ungenügendes Streuen) geltend.

Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage ab, da weder ein Konstruktionsfehler noch ein Unterhaltsmangel vorlagen und der Unfall allein auf das Fehlverhalten des Fahrers zurückzuführen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts. Es führte aus, dass auf Bergstrassen Sicherheitsschranken nur an Stellen anzubringen sind, wo eine wirkliche Unfallgefahr besteht. Im vorliegenden Fall, wo die Strasse gerade und die Sicht gut war, bestand keine solche Gefahr, sodass das Fehlen von Schranken keinen Konstruktionsfehler darstellte.

Auch die Begrenzungsstreifen der Strasse dienen lediglich zur Abgrenzung der Fahrbahn, nicht aber dazu, von der Strasse abgekommene Fahrzeuge aufzuhalten. Ihre Ausgestaltung entsprach den üblichen Verhältnissen auf Bergstrassen.

Hinsichtlich des Unterhalts führte das Bundesgericht aus, dass auf Bergstrassen im Winter mit Spurrillen im harten Schnee zu rechnen ist und der Fahrer seine Fahrweise entsprechend anpassen muss. Die…