Erwägungen

Im August 1979 führte der Kanton Waadt Korrektur- und Instandsetzungsarbeiten an der Kantonsstrasse des Mollendruz durch. Am 17. August 1979 verlor der Fahrer eines Lastwagens der Firma Carlin AG in einer Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug, der Lastwagen kippte in den Strassengraben und kippte um, was einen Schaden von 73'850 Franken verursachte.

Carlin AG verklagte den Kanton Waadt auf Zahlung dieser Summe und berief sich dabei auf die Haftung des Strassenbesitzers gemäss Art. 58 OR. Das Kantonsgericht wies die Klage ab, woraufhin Carlin AG Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Besitzer einer Strasse, die sich im Bau befindet und für den Verkehr offengehalten wird, zwar gemäss Art. 58 OR für Baumängel oder Unterhaltsmängel haftet, jedoch nur insoweit, als diese den normalen Strassengebrauch beeinträchtigen. Die Strassenbenutzer müssen bei der Benutzung einer in Instandsetzung befindlichen Strasse besondere Vorsicht walten lassen und sich an die Verkehrsverhältnisse anpassen.

Im…