Sachverhalt
Am 8. September 2004 hat das Bundesgericht einen Entscheid in der Sache Politische Gemeinde Vilters-Wangs und A. gegen B. AG gefällt. Die Fakten des Falls sind wie folgt: Ein dreieinhalbjähriges Kind, A., war Opfer eines Unfalls, als es sich auf einer Zufahrtsstraße zu einem Wohngebäude befand. Die fragliche Straße verläuft entlang eines Kanals und ist nicht mit Sicherheitsbarrieren ausgestattet. Das Kind verlor das Gleichgewicht und fiel in den Kanal, was zu schweren Verletzungen führte.
Die Eltern des Kindes haben gegen die Gemeinde Vilters-Wangs und die Gesellschaft B. AG, Eigentümerin des Kanals, Klage eingereicht und Schadensersatz für die medizinischen Kosten und den erlittenen Schaden gefordert. Die Gemeinde und die Gesellschaft haben jede Haftung für den Unfall abgelehnt.
Das Kantonsgericht hat die Klage der Eltern abgewiesen, da die Zufahrtsstraße ausreichend gesichert sei und der Unfall auf die Nachlässigkeit der Eltern zurückzuführen sei. Die Eltern haben Berufung beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
1. Haftung des Werkunternehmers
Das Bundesgericht hat die Frage der Haftung des Werkunternehmers bei Unfällen von Kindern geprüft. Gemäß Artikel 58 des Obligationenrechts (OR) ist der Eigentümer eines Werks für die Schäden verantwortlich, die durch Mängel in der Konstruktion oder Instandhaltung des Werks verursacht werden.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Zufahrtsstraße und der Kanal zwei separate Werke mit jeweils eigenem Eigentümer darstellen. Die Haftung des Werkunternehmers kann nur dann eingetreten sein, wenn das Werk einen Konstruktions- oder Instandhaltungsmangel aufweist, der den Schaden verursacht hat.
2. Fehlender Konstruktions- oder Instandhaltungsmangel
Das Gericht hat die Umstände des Unfalls geprüft und festgestellt, dass…